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News > 159. Bundesgesetz: Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013

"159. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Änderung der Notariatsordnung
Artikel 3 Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bauträgervertragsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Artikel 6 Änderung des EIRAG
Artikel 7 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Artikel 1 Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ durch die Wortfolge „Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft.“

3. Nach § 16 Abs. 4 fünfter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.“

4. In § 21a Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Haftung“ die Wendung „oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,“ eingefügt.

5. In § 21c Z 1 werden der Punkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgende lit. f angefügt:

„f) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_159...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013


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