News > 159. Bundesgesetz: Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013 |
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"159. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung der Rechtsanwaltsordnung Artikel 2 Änderung der Notariatsordnung Artikel 3 Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Bauträgervertragsgesetzes Artikel 5 Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter Artikel 6 Änderung des EIRAG Artikel 7 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes Artikel 8 Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes Artikel 9 Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes Artikel 10 Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes Artikel 1 Änderung der Rechtsanwaltsordnung Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ durch die Wortfolge „Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater“ ersetzt. 2. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft.“ 3. Nach § 16 Abs. 4 fünfter Satz wird folgender Satz eingefügt: „Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.“ 4. In § 21a Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Haftung“ die Wendung „oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,“ eingefügt. 5. In § 21c Z 1 werden der Punkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgende lit. f angefügt: „f) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.“ [...]" Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_159... Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013 |