"192. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau –, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Grundlage für den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen
Die Vertragsparteien kommen überein, die Geltungsdauer der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, nach Maßgabe der nachstehenden Artikel im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 zu verlängern und im genannten Zeitraum vollinhaltlich umzusetzen.
Artikel 2
Erweiterte Zielsetzungen
Diese Vereinbarung umfasst zusätzlich zu den in Art. 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, genannten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Zusätzlich zu den Zielsetzungen gemäß Art. 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, verfolgt diese Vereinbarung nachstehende Zielsetzungen:
1. Ausbau des integrativen Betreuungsangebotes für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
2. Ausbau der Tagesbetreuung mit besonderen Qualitätskriterien:
a) Förderung im Freizeitbereich durch Angebote der Interessen- und Begabungsförderung sowie der individuellen Förderung,
b) Sicherstellung einer sinnvollen Freizeitgestaltung durch Angebote in den Bereichen schulische Kulturarbeit, Soziales Lernen, Sprach- und Leseförderung, geschlechterbewusste Pädagogik, schulische Gewaltprävention, interkulturelles Lernen, Freizeitprojekte, ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 16.09.2013