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News > 85. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994

"85. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 13 wird die Wortfolge „geschützten Werkstätten“ durch die Wortfolge „Integrativen Betrieben“ ersetzt.

2. In § 78 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bescheides über die Berufung“ durch die Wortfolge „Erkenntnisses über die Beschwerde“ ersetzt.

3. In § 78 Abs. 1 dritter Satz, § 88 Abs. 2, § 125 Abs. 5, § 135 Abs. 6, § 347 Abs. 3, § 348 Abs. 2 und § 361 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

4. § 78 Abs. 2 wird aufgehoben.

5. § 79c lautet:

„§ 79c. (1) Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Behörde hat ein Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-
(Bewilligungs-)Regelungen sind in den Verfahren nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitanzuwenden.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_85/...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 28.05.2013


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