Suchmenü ausblenden

Suchmenü einblenden

News > 105. Verordnung: Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

"105. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Einschlägige Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(2) Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_10...
Quelle: 54. Newsletter der BGBl.-Redaktion 11.04.2017


Sie sind hier: News

Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung