Im §19 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) werden jene Voraussetzungen definiert, die eine Untersuchungsstelle aufweisen muss, um verkehrspsychologische Stellungnahmen abgeben zu dürfen. In einer solchen Untersuchungsstelle müssen Verkehrspsycholog*innen tätig sein, die alle Voraussetzungen des §20 FSG-GV erfüllen.
Keywords: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, FSG-GV, Verkehrspsycholog*in, verkehrspsychologische Stellungnahme, verkehrspsychologische Untersuchungsstelle, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdelikt
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