"41. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Errichtung einer Blutkommission (BKVO)
Auf Grund des § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016, wird verordnet:
Einrichtung der Blutkommission
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird eine Kommission zur fachlichen Beratung im Bereich von Blut und Blutprodukten sowie Blutspende- und Transfusionswesen eingerichtet („Blutkommission“).
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt die Mitglieder der Blutkommission („Kommission“) wie folgt:
1. je zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der
a. einschlägigen medizinischen Fachgesellschaften, insbesondere ÖGBT und ÖGHMP,
b. mit diesem Fachgebiet befassten Universitätskliniken,
c. Rechtsträger der österreichischen Krankenanstalten nominierte ärztliche Leiter von Blutdepots.
2. auf Vorschlag der im Folgenden genannten Institutionen
a. zwei Vertreter des Österreichischen Roten Kreuzes, einen aus dem Bereich der Blutspendedienste, und einen aus dem Bereich der Blutbanken,
und je einen Vertreter
b. der Wirtschaftskammer Österreich,
c. des Verbandes der Pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig),
d. der Interessengemeinschaft Plasma (IG Plasma),
e. der Österreichischen Ärztekammer,
f. der Bundesarbeitskammer und
g. der Patientenvertretungen der Länder.
Als weitere stimmberechtigte Mitglieder ernennt die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen je zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Geschäftsfeld Medizinmarktaufsicht) und auf Vorschlag der Verbindungsstelle der Bundesländer einen gemeinsamen Vertreter der Landessanitätsbehörden. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen kann weitere Experten ohne Stimmrecht beiziehen. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_4...Quelle: 20. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 3.2.2017