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Rein ästhetische geschlechtsanpassende Operationen an Unter-16-Jährigen sind verboten

Wien (OTS) - Intersexuelle Personen sind Menschen, die mit uneindeutigen körperlichen geschlechtlichen Merkmalen geboren wurden. In der Vergangenheit wurden Intersex-Personen nicht selten pathologisiert. Geschlechtsanpassende Operationen – auch im Kindes-und Kleinkindalter – sollten Intersex-Personen optisch einem der zwei Normgeschlechter „Mann“ und „Frau“ zuordnen. Rein ästhetische geschlechtsanpassende Operationen an Kindern sind heute zwar verboten, aber einheitliche Standards zur Behandlung von intersexuellen Menschen gibt es derzeit nicht. Das soll sich nun ändern, kündigt Gesundheits- und Frauenministerin Sabine Oberhauser anlässlich des am Dienstag, 8. November, stattfindenden Inter-Solidaritätstages an: „Eine Erstellung von entsprechenden Leitlinien gemeinsam mit ärztlichen Fachgesellschaften und Intersexuellen-Organisationen wird Anfang 2017 in Angriff genommen.“ ****

Das „Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen“, kurz Schönheitsoperationsgesetz, regelt unter anderem die Zulässigkeit von kosmetischen Operationen. Definiert sind Schönheitsoperationen und -behandlungen als „ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation“. Diese sind an Personen, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, verboten. „Ohne medizinische Notwendigkeit gelten geschlechtsanpassende Operationen an Unter-16-Jährigen als ästhetische Operationen und stehen damit nicht im Einklang mit dem Gesetz“, erläutert Oberhauser.

In Österreich befasst sich derzeit auch die Bioethikkommission mit der Frage der Intergeschlechtlichkeit. Die Veröffentlichung einer Stellungnahme zu diesem Thema ist für Ende 2016 geplant. „Wir werden diese Stellungnahme mit großer Aufmerksamkeit begutachten und in den Prozess für die Leitlinien-Erstellung einfließen lassen“, so Oberhauser. (Schluss)
Rückfragen & Kontakt:

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Mag.a Raphaela Pammer
Pressesprecherin
+43/1/71100-644505
raphaela.pammer@bmgf.gv.at
www.bmgf.gv.at
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Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20161107_OTS0049/ober...
Quelle: OTS0049 v0m 7.11.2016


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